Informationen für
angehende Hundetrainer

Regelungen für Hundetrainer entsprechend dem TierSchG § 11

Wie Du vielleicht schon weißt, ist die gewerbsmäßige Tätigkeit eines Hundetrainers seit dem 01.08.2014 erlaubnispflichtig. Das bedeutet, dass Du nur als Hundetrainer arbeiten darfst, wenn Du dafür von Deinem zuständigen Veterinäramt eine Erlaubnis erhalten hast. Diese Regelung beruht auf dem Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1, Satz 1 Nr. 8 f, die besagt, dass jeder der „für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will“, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde braucht. Du bist also verpflichtet, Deine fachlichen Fähigkeiten und Deine Zuverlässigkeit nachzuweisen.

Als zuständige Behörde sind die Veterinärämter für die Überprüfung der Eignung und die Ausstellung des § 11-Nachweises zuständig. Da es deutschlandweit keine einheitliche Regelung gibt, gilt es, Dich bei dem Veterinäramt, dass für Deinen Wohnsitz zuständig ist, um diese Erlaubnis zu bemühen. Je nach Veterinäramt kann die Prüfung und Bestätigung Deiner Sachkunde unterschiedlich erfolgen. Folgende Möglichkeiten könnten hier in Frage kommen:

  1. Das Amt erkennt die freiwillige Ziemer & Falke-Abschlussprüfung zum Hundetrainer (mit oder ohne Anwesenheit eines Fachtierarztes für öffentliches Veterinärwesen) an.
  2. Das Amt verlangt einen separaten Nachweis Deiner Sachkunde, entweder durch die eigene Behörde und/oder durch einen anderen Amtstierarzt.
  3. Das Amt erkennt ausschließlich die Zertifizierung vor einer Tierärztekammer an.

Welchen Abschluss Dein Veterinäramt anerkennt, kannst Du dort nur selbst in Erfahrung bringen. Vielleicht hilft Dir unser Tipp, dass jedes Veterinäramt nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 27.01.2016 (11 ME 24 9/16) angehalten ist, zu begründen, warum es unsere Prüfung ggf. nicht anerkennt und stattdessen eine eigene oder andere Prüfung vorgibt.

Auf jeden Fall musst Du den Antrag auf Erteilung zur Erlaubnis nach § 11 schriftlich stellen. Dazu findest Du im Internet zahlreiche Musteranträge, denn auch hier gibt es kein allgemein gültiges Formular, dafür unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern und Gemeinden.

Ziemer & Falke