Gastbeitrag: Die Rechtslage um den Hundekot

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Wir danken Sabrina Hinrichs für ihren Gastbeitrag:

Ich liebe Hunde – aber ich habe wenig Verständnis für Hundehalterinnen und Hundehalter, die die Hinterlassenschaften ihres Lieblings nicht einsammeln. Jeder, der schon einmal in einen Hundehaufen getreten ist und danach verzweifelt versucht, die Schuhe wieder sauber und halbwegs frei von abstoßenden Gerüchen zu bekommen, hat vielleicht schon einmal die ein oder andere Gewaltfantasie entwickelt.

Vor einigen Wochen entdeckte ich auf dem Spaziergang mit meiner Hündin eine Dame mittleren Alters, die ihre Dackelhündin seelenruhig dabei beobachtete, wie diese in einem Sandkasten auf einem Kinderspielplatz ihr Geschäft verrichtete. Als die Dame dann keinerlei Anstalten machte, Tüten aus ihrer Tasche zu ziehen und das „Unglück“ zumindest mitzunehmen, sondern das Gelände zu verlassen versuchte, sprach ich diese freundlich an und bot ihr einer meiner Tüten an. Die Antwort kam prompt und direkt: „Ich sammle hier gar nichts auf, das geht mich nichts an. Ich zahle eine horrende Hundesteuer“. In wie vielen verschiedenen Facetten die Dame Unrecht hatte, möchte ich Dir im Folgenden aufzeigen.

Die Rechtslage um den Hundekot

Dazu müssen wir uns zunächst die Frage stellen, was der Hundekot im Rechtssinn darstellt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 01.03.1991 (Az. 5 Ss 300/90 – 128/90), dass die Hinterlassenschaften unserer Hunde „Abfall“ im Sinne des Abfallgesetzes (heute „Kreislaufwirtschaftsgesetz“) sind. Demnach ist das Unterlassen der Mitnahme als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewährt, gerade, wenn dieses im öffentlichen Raum – wie in meinem Spielplatzbeispiel – geschieht.

In der oben genannten Entscheidung ging das betroffene Gericht sogar so weit, dass Hundekot auch Abfall im Sinne des § 326 StGB (Strafrechtsvorschrift betreffend den Umgang mit Abfällen, die eine Gefahr für die Umwelt darstellen können) sein kann, wenn dieser nachweisbar Erreger enthält, die potentiell Krankheiten bei Mensch und Tier auslösen können. Die Vermutung, dass Hundekot in der Regel zahlreiche Keime und Organismen enthält, reicht jedoch zur Bejahung nicht aus. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn Dein Hund derzeit z. B. an einer diagnostizierten Giardieninfektion leidet und Du seinen Kot nach dem Absatz nicht entfernst, verwirklichst Du – mit Vorsatz – den oben genannten Tatbestand. Dies kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Zu den Bundesgesetzen kommen noch diverse Landesverordnungen, wie z. B. eine städtische Grünlagensatzung, die die Mitnahme von „Abfall“ auf öffentlichem Grund regeln und entsprechende Bußgeldvorschriften, die eine Zuwiderhandlung ahnden. Ergo: Auf der Wiese oder dem Spielplatz – wo ein Hund aus meiner Sicht sowieso nicht hingehört, musst Du den Kot aufnehmen.

Und was ist mit der Wiese im Vorgarten des Nachbarn, der immer allerhand Hunde dazu verführt, sich dort zu erleichtern? Dabei handelt es sich um ein Privatgrundstück. Trotzdem greift wieder das oben genannte Kreislaufwirtschaftsgesetz – der Hundehalter hat auch hier den Kot sachgerecht zu entfernen. Ganz nebenbei hat der Hund auf dem Privatgrundstück eines Dritten nichts zu suchen – auch, wenn der Vorgarten nicht durch einen Zaun abgesichert ist. Es handelt sich um unbefugtes Betreten. Wenn der Eigentümer des Grundstücks „ernst“ machen würde, könnte er den Hundehaufen durch eine Firma entfernen lassen und dies dem Halter oder der Halterin in Rechnung stellen – sofern dieser zugeordnet werden kann.

Thema Hundesteuer

Das Argument der Dame, sie müsse den Hundekot nicht entfernen, weil sie schließlich Hundesteuer zahle, vermag auch nicht zu überzeugen. Die Hundesteuer ist eine Abgabe, die der Gemeinde nach dem „Grundsatz der Gesamtdeckung“ zufließt. Das bedeutet, dass die Einkünfte aus der Hundesteuer nicht an einen Zweck oder das Thema „Hund im öffentlichen Raum“ gebunden sind und grundsätzlich autonom für andere Dinge genutzt werden können. Ein weiteres prominentes Beispiel dieses Haushaltsgrundsatzes ist die Kraftfahrzeug- oder die Mineralsteuer. Von diesen Einnahmen fließen einige Gelder in den Straßenbau, zu einem großen Teil werden andere Ausgaben damit gedeckt – und dies völlig legal. Weiterhin haben wir gerade gelesen, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin des Hundes für das Beseitigen den Hundekotes verantwortlich ist und keinesfalls die öffentliche Hand.

Sonderproblematik „Kinderspielplatz“

Auf den meisten Kinderspielplätzen in Deutschland ist der Besuch des Geländes mit Hunden grundsätzlich verboten. Schon das alleinige Betreten könnte eine Ordnungswidrigkeit darstellen und ein Bußgeld auslösen. Neben den rechtlichen Komponenten halte ich es im Sinne der Kinder und der Gefahr der Übertragung von Würmern oder anderen Einzellern für absolut eklig, seinen Hund dort laufen zu lassen, wo unsere Kleinsten im Sand sitzen.

Schlussendlich lässt sich bei dem Thema Hundekot – auch im Rechtssinne – nur für gegenseitige Rücksichtnahme werben, gerne auch mit den Worten eines tollen Warnschildes am Gartenzaun meines Nachbarn: „Sei kein Schwein, pack‘ das Häufchen ein!“.

Erstellt und verantwortlich für den Inhalt:

Dipl. Rpfl. Sabrina Hinrichs

Sie arbeitet als Dipl. Rechtspflegerin, ist ausgebildete Hundetrainerin und Dozentin bei Ziemer & Falke. Auf diese Weise hat sie mit vielen verschiedenen Menschen und Hunden zu tun. Gern vermittelt sie ihr Wissen rund um Kommunikation, Gesprächsführung und Kundenkontakte.