Der Hund und sein Richter - Buchvorstellung

#Werbung

Wir danken Frau Dr. Barbara Dyrchs und dem Verlag Fred & Otto für ihren Gastbeitrag.

Eine Buchneuerscheinung der Richterin a.D. Dr. Barbara Dyrchs beschreibt alles zum Thema Hund und Recht

Recht und Gesetz spielen im Hundealltag eine immense Rolle: Ob beim Hundekauf, beim Wohnungsmietvertrag, in der Hundeschule, ob bei zivilrechtlicher Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld und wie das alles versicherungsrechtlich zu lösen ist. Wer sich für einen Hund entscheidet, gewinnt eben nicht nur ein neues „Familienmitglied“, einen Kameraden und Weggefährten, sondern erweitert auch, und zwar nicht ganz unerheblich, seinen Rechtskreis, sein Haftungsrisiko, und so manch einer steht mit Bußgeldern, Steuern, Versicherungen auf Kriegsfuß. Ja, sogar mit dem Strafrecht kann man es zu tun bekommen! Ein verantwortungsvoller Umgang mit dem angeschafften Hund ist deshalb unerlässlich. Aber ebenso zwingend sind Grundkenntnisse im „Hunderecht“. Und dennoch, wie wenige Hundebesitzer, Hundetrainer, wie i.ü. alle Menschen in Kontakt mit Hunden, über das Recht „rund um den Hund“ Bescheid wissen, ist erschreckend. Denn das rechtliche Konfliktpotential ist äußerst umfangreich und bei über 8 Millionen Hunden in Deutschland all gegenwärtig. Es ist höchst schwierig, sich hier einen Überblick und Durchblick zu verschaffen, weil ein „Hunderecht“ im eigentlichen juristischen Sinne nicht existiert und es ein „Hundegesetzbuch“ nicht gibt. Abgesehen von einigen, sich speziell mit Tieren befassenden Gesetzen, wie z.B. das Tierschutzgesetz, sind viele Normen verstreut über eine Vielzahl von Gesetzesbüchern: Unsere Verfassung, das Grundgesetz, sämtliche fünf Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuches, wie Schuldrecht, Sachenrecht, ja, selbst Familienrecht und Erbrecht, ferner das Strafgesetzbuch, wie auch das Steuer- und Versicherungsrecht. Hier muss man hunderechtliche Normen regelrecht aufspüren!

Mein Anliegen ist es, diesen Rechts- und Gesetzesdschungel für Hundehalter, Hundetrainer, aber auch „Hundeopfer“ zu durchdringen, eine rechtliche Orientierung zu geben, juristische Zusammenhänge aufzuzeigen und so Hilfe zu leisten zur Vermeidung wie auch zur Klärung und Lösung von Konflikten, die durch einen Hund ausgelöst werden oder an denen ein Hund beteiligt ist.

Einen großen Raum in rechtlichen Konflikten mit Hunden nimmt die Haftung für Schäden ein, die ein Hund verursacht.

 

Der Hundehalter

Stellen Sie sich vor, Ihr freilaufender Hund greift bei einem „Gassigang“ plötzlich und unerwartet einen Jogger an, kommt einem Radler in die Quere, verfolgt Sportler mit Stöcken, wie Power-Walker oder Rollskifahrer, attackiert unvermittelt einen Spaziergänger, all dies mit Sturz- oder sonstigen Verletzungsfolgen beim Opfer. Das Konfliktspektrum ist groß, und wer ist verantwortlich? Sie! Und das, obwohl Sie Ihren Hund im Auge behalten, für einen Sicherheitsabstand gesorgt und ihm geübte Kommandos wie „Sitz“, „Bleib“, „Bei Fuß“ oder „Komm“ gegeben haben. Denn auch ohne Verschulden haften grundsätzlich Sie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, und zwar allein deshalb, weil der Hund eine Gefahrenquelle (sog. Tiergefahr) darstellt. Diese in § 833 BGB geregelte Sonderform der gesetzlichen Haftung nennt man „Gefährdungshaftung“. Nun ist man als Hundehalter zwar regelmäßig finanziell abgesichert durch die in den meisten Bundesländern vorgeschriebene Tierhalterhaftpflicht-versicherung. Dennoch bleiben Schreck, Aufregung, Ärger, Mitleid und Unannehmlichkeiten wegen des Vorfalls, ja, und die Furcht vor einem Rechtsstreit und davor, dass sich Ähnliches widerholen könnte.

Da kann man nur raten, mit dem Hund eine Hundeschule aufzusuchen und ihn von kompetenten Fachkräften trainieren und erziehen zu lassen, um nicht einschätzbare Fehlreaktionen oder unerwartetes Aggressivitätsverhalten bei ihm auszumerzen und spezielle Gefahrensituationen und entsprechende Kommandos unter Anleitung eines Hundetrainers so lange mit ihm zu üben, bis sie bei ihm verinnerlicht sind.

 

Der Hundetrainer

Aber auch in der Hundeschule kann es zu Konflikten mit dem Hund kommen: Plötzlich und unerwartet attackiert und beißt er einen anderen Hund während der Trainingsstunde im Beisein des Trainers oder jagt einer sich entfernenden fremden Hundehalterin nach und zwickt sie in die Wade mit der Folge einer Verletzung am Bein und einem Riss in der teuren Hose. Dass Herrchen oder Frauchen hier für den Schaden aufgrund ihrer Gefährdungshaftung grundsätzlich einzustehen haben, liegt auf der Hand. Aber was ist mit dem Hundetrainer? Ist auch er verantwortlich für den eingetretenen Schaden? Haftet er mit? Das ist nicht einfach zu beantworten. Denn er ist nicht der Halter und hat daher nach dem grundsätzlichen Verschuldensprinzip unseres Gesetzes einzustehen, d.h. bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Tun oder Nichttun (Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB, unerlaubte Handlung, § 823 Abs. 1 BGB). Hier würden Hundehalter und Trainer als sog. Gesamtschuldner (§§ 421, 840 BGB) haften, d.h., jeder kann voll in Anspruch genommen werden, und danach erfolgt ein interner Ausgleich zwischen Beiden je nach Umfang des Mitverschuldens (§ 426 BGB).

Die Haftung des Hundetrainers ist nicht per se ausgeschlossen, sondern von der jeweiligen Situation abhängig: Der Ort des Geschehens, wie auf dem Hundeplatz oder im Hundegelände, spielt hier eine Rolle sowie Anweisungen und Kommandos des Hundetrainers, das Ausmaß der von ihm zu fordernden Beobachtung der zu trainierenden Hunde, ihr Schulungsstand und die natürlich für einen erfahrenen Hundetrainer mögliche Vorausschau eines Konflikts. Auch darf bei der rechtlichen Beurteilung nie vergessen werden, dass Hunde keine Maschinen sind, die bei einer Schulung immer regelgerecht funktionieren. Selbst bei größtmöglicher Umsicht und Sorge des Trainers kann es mal passieren, dass er abgelenkt ist, dass selbst bei einem geschulten Hund der Jagdtrieb durchgeht oder er trotz Kommandos mal nicht oder falsch reagiert, erst recht aber, wenn er sich in einem frühen Erziehungsstadium befindet. Hier treten auch die alters-, rasse- und geschlechtsspezifischen Unterschiede im Verhalten der Hunde zu Tage, das bei Angst, Trieb oder Stress zu spontanen, trotz Trainings nicht immer einschätzbaren Aktionen und Reaktionen des Tieres führen kann.

Wegen all dieser Unsicherheiten und Unwägbarkeiten wäre zu raten, in dem Vertrag der Hundeschule mit dem Hundehalter die Haftung ausdrücklich zu regeln, um Differenzen zwischen beiden wegen eines vom Hund verursachten Schadens zu vermeiden. Wendet der Hundehalter ein, er habe doch die Anweisungen des Trainers befolgt, kann es ein Haftungsproblem für den Hundetrainer wegen eines möglichen Mitverschuldens geben. Deshalb ist nicht nur der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung für jeden Hundehalter zwingend, sondern auch für Hundetrainer, die selbst bei Einhalten größter Vorsichtsmaßnahmen vor dem Haftungsrisiko nicht gefeit sind, wäre eine Betriebshaftpflichtversicherung wichtig. Diese tritt nicht nur im Schadensfall finanziell ein, sondern hilft auch dabei, den rechtlichen Konflikt zu klären und unbegründete Ansprüche, notfalls vor Gericht, abzuwehren.

 

Barbara Dyrchs, Der Hund und sein Richter

Handbuch des Hunderechts. 1. Aufl.
Umfang: 300 S., Format: 17 x 24 cm
Ausstattung: Hardcover, Abb.: zahlr. Grafiken und Tabellen
ISBN: 978-3-95693-046-1
Preis: 29,99 Euro

Erstellt und verantwortlich für den Inhalt:

Dr. Barbara Dyrchs
FRED & OTTO
Am Friedrichshain 22
10407 Berlin
Telefon: +49 30 419367 36
Fax: + 49 30 419367 82
E-Mail: as@fredundotto.de
Web: www.fredundotto.de